Rabattgesetz vor dem Aus?
Um beim wuchernden Handel via Internet den Schutz der Verbraucher zu gewährleisten, beschloss die Europäische Kommission umfangreiche Richtlinien. Herzstück ist das so genannte "Herkunftsprinzip", nach dem für Onlinehändler die Gesetze des Landes gelten, in dem die Firma ihren Sitz hat. Die Regel kann zum Sargnagel für das deutsche Rabattgesetz werden.
Für den Schnäppchenjäger ist das Internet ein wahres Paradies. Sonderangebote, Lifetimegarantien, zahllose Extras wie Beigaben oder Webmiles - mit immer neuen Aktionen buhlen die europäischen Onlinehändler um die Gunst der Konsumenten. Die deutschen Anbieter mischen fleißig mit, denn bisher war der virtuelle Handel eine rechtliche Grauzone. So können bei Priceline oder Letsbuyit.com die Konsumenten einen Preis festlegen und einen Anbieter suchen, der ihn akzeptiert. Bei Ricardo werden Artikel teilweise weit unter Wert versteigert. Wenn aber Mitte 2001 die EU-Richtlinie in Kraft tritt, nach deren Bestimmungen der Firmensitz über das gültige Recht entscheidet, geraten die Deutschen unter Druck. Denn in der Bundesrepublik gilt nach wie vor das Rabattgesetz von 1933, das Rabatte nur in einer Höhe von drei Prozent des Kaufpreises gestattet. Attraktive Beigaben sind schon seit 1932 verboten.